BSVG: § 148f
OGH 18. 11. 2025, 10 ObS 78/25f
Der Kläger ist als Beamter gemäß § 1 Abs 1 Z 1 B-KUVG kranken- und unfallversichert. Er erlitt am 27. 7. 2023 bei Waldarbeiten im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin einen (Ober-)Schenkelhalsbruch. Die dadurch herbeigeführte Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 25 %. Die beklagte SVS erkannte den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall an. Sie erkannte dem Kläger ab dem 28. 7. 2024 wegen einer Erwerbsminderung von 20 % auf einer Bemessungsgrundlage von € 22.784,41 eine vorläufige Betriebsrente von monatlich € 238,04 zu.

