ASVG: § 213a
Wurde ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht und hat der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten, gebührt ihm gemäß § 213a ASVG eine angemessene Integritätsabgeltung. "Arbeitnehmerschutzvorschriften" iSd § 213a Abs 1 ASVG sind aber nur solche Schutzvorschriften, die gerade (auch) an den Arbeitgeber adressiert sind, also in seinen Verantwortungsbereich fielen. Da der von diesem bestellte Baustellenkoordinator (Schutz-)Pflichten des Bauherrn wahrnimmt und auch nicht als Aufseher im Betrieb des Arbeitgebers anzusehen ist, begründet die Missachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nach dem BauKG durch den Baustellenkoordinator keinen Anspruch nach § 213a ASVG.

