Steuerpflichtigen steht gemäß § 104 EStG unter den in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen für jedes Kind unter 18 Jahren jeweils für den Zeitraum von Juli bis Juni des Folgejahres (Anspruchszeitraum) ein Kinderzuschlag zu, wenn für den jeweiligen Monat der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Kinderzuschlag und der Einkünftehöchstbetrag (= Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte der alleinverdienenden oder alleinerziehenden Person unter Einbeziehung eines allfälligen 13. und 14. Monatsgehaltes) werden jährlich an die Inflation angepast. Der Kinderzuschlag beträgt im Jahr 2026 € 61,60 im Monat und der Einkünftehöchstbetrag € 26.419,60. (BGBl II 2025/286)

