Die Abkommensberechtigung eines im Ausland ansässigen Einkünfteempfängers ist grundsätzlich sowohl bei der Entlastung an der Quelle als auch im Rückerstattungsverfahren unter Verwendung der vom BMF für diese Zwecke aufgelegten Formulare entsprechend § 138 BAO glaubhaft zu machen (zB der Formulare zur Entlastung an der Quelle - ZS-QU1 und ZS-QU2 - oder der jeweils anwendbaren Rückerstattungsformulare). Wie dabei vorzugehen ist und wann eine vom ausländischen Staat beigelegte Ansässigkeitsbescheinigung genügt, wurde nun vom BMF in einem neuen Erlass geregelt. (Erlass des BMF vom 19. 12. 2025, 2025-1.046.929, BMF-AV Nr 180/2025)

