EStG 1988: § 22 Z 1 lit b, § 25
BFG 2. 9. 2025, RV/2101064/2018
Für das BFG stellen die gesetzlichen Bestimmungen (§ 22 Z 1 lit b EStG 1988, § 2 Abs 6 UStG, § 49 Abs 3 Z 26 ASVG) erkennbar nur auf die Art der Verrechnung der Sonderklassegebühren ab, um eine Differenzierung der freiberuflichen Tätigkeit eines Arztes und der nichtselbstständigen Tätigkeit desselben treffen zu können. Folglich hat das BFG im Falle zweier Ärzte, die in einem Dienstverhältnis zu einer Steiermärkischen Krankenanstalt standen und nebenbei je eine Privatordination führten, entschieden, dass Sonderklassegebühren von diesen Ärzten für die konservativ orthopädische Behandlung im Klinikum der Lohnnebenkostenpflicht unterliegen, weil die private Krankenanstalt diese in einem Pauschalbetrag gemeinsam mit anderen - nicht separat angeführten - Positionen (zB "Hausanteil") an die Privatversicherungen der Patienten im eigenen Namen verrechnet und gekürzt an die Ärzte weitergeleitet hat:

