ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Graz 17. 7. 2025, 6 Ra24/25h
Im vorliegenden Fall war strittig, ob die Kündigung der zum Kündigungszeitpunkt 51-jährigen Klägerin sozialwidrig ist. Die Klägerin brachte vor, dass es ihr nicht mehr gelingen werde, einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu erlangen. Außerdem habe sie gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber ihrem Sohn und ihrem Ehemann und müsse sie erhebliche monatliche Rückzahlungsraten für bestehende Kredite leisten.

