Die Bewertung von Dienstwohnungen als Sachbezug orientiert sich an den Richtwertmietzinsen, die - seit der Umstellung durch das 3. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (BGBl I 2023/176) - beginnend mit April 2025 grundsätzlich jährlich valorisiert werden sollten (zuvor alle 2 Jahre). Mit BGBl I 2025/12 wurde aber verfügt, dass die für den 1. 4. 2025 vorgesehene Veränderung der Richtwerte entfällt. Dies hat zur Folge, dass die im Vorjahr maßgeblichen Sachbezugswerte für Dienstwohnungen pro m² auch für das Jahr 2026 in gleicher Höhe weitergelten (siehe dazu ausführlich in ARD 6879/1/2023).

