ASVG: § 607 Abs 14
Schwerarbeitsverordnung: § 1 Abs 1, § 4
Während Zeiten des Urlaubsverbrauchs oder eines Krankenstandes fiktive Schwerarbeitszeiten begründen können, wenn während des Urlaubs bzw Krankenstandes - wäre fiktiv vom Arbeitnehmer gearbeitet worden - Schwerarbeit geleistet worden wäre, trifft dies auf gesetzliche Feiertage, die auf Werktage fallen, nicht zu. Eine Gleichbehandlung von Urlaubs- und gesetzlichen Feiertagen entspräche nicht dem Zweck des § 4 Satz 2 Schwerarbeitsverordnung, Versicherten, die besonders belastende Tätigkeiten iSd § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV ausüben, vor dem Verlust eines Schwerarbeitsmonats zu bewahren, nur weil eine (kurzfristige) Arbeitsunterbrechung vorliegt. Nicht jede nach dem Wortlaut mögliche "Unterbrechung" der Arbeit soll erfasst werden, sondern sollen Versicherte generell nur dann geschützt werden, wenn für sie Arbeitszeit "ausfällt". Damit scheiden von vornherein arbeitsfreie Tage, bei denen es wie bei der Feiertagsruhe zum "Entfall" der Arbeitszeit kommt, aus.

