Schwerarbeitsverordnung: § 1 Abs 1 Z 5
OLG Innsbruck 27. 8. 2025, 23 Rs 27/25d
Die Tätigkeit eines diplomierten psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflegers auf einer forensisch-psychiatrischen Station in einem Landeskrankenhaus, in der psychisch kranke Rechtsbrecher im Rahmen des Maßnahmenvollzugs nach § 21 Abs 1 und 2 StGB untergebracht sind, stellt ungeachtet der damit zweifellos verbundenen Belastung keine Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung idF vor BGBl II 2025/224 dar.

