ArbVG: § 101
OLG Wien 27. 8. 2025, 8 Ra 3/25g
Der Kläger war im beklagten Unternehmen von 1. 10. 2016 bis 9. 10. 2019 als Abteilungsleiter tätig. Aufgrund einer Umstrukturierung wurden sämtliche sechs Abteilungsleitungspositionen im HR-Bereich neu ausgeschrieben. Der Kläger hat sich für die für ihn infrage kommenden Abteilungsleiterpositionen beworben, ist jedoch letztlich nicht zum Zug gekommen. Ab diesem Zeitpunkt war er zwar weiterhin seiner bisherigen Abteilung organisatorisch zugeordnet, jedoch nicht mehr als deren Abteilungsleiter. Konkrete Arbeitsaufträge wurden ihm keine mehr zugewiesen und ihm auch all seine bisherigen Arbeitsaufträge entzogen. Der - nach der Dienstordnung unkündbare - Kläger war daher ab diesem Zeitpunkt ein aufgabenloser Arbeitnehmer. Er musste

