ZustG: § 13 Abs 3, § 16
OLG Linz 30. 6. 2025, 11 Ra 24/25s
Im vorliegenden Fall bekämpfte der Geschäftsführer einer GmbH in seinem Rekurs die Rechtsansicht, dass die Übergabe eines gegen die GmbH gerichteten Zahlungsbefehls an der Privatadresse des Geschäftsführers an dessen dort tätige private Reinigungskraft als wirksame Zustellung anzusehen ist. Dies wurde vom Erstgericht bejaht und demzufolge der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl als verspätet zurückgewiesen, weil dieser außerhalb der vierwöchigen Einspruchsfrist eingebracht wurde. Das OLG Linz bestätigte nun diese Entscheidung des Erstgerichts und führt dazu aus:

