UrlG: § 4 Abs 1, § 10
Rom I-VO: Art 8 Abs 1
Wird ein in Österreich tätiger Arbeitnehmer von seiner deutschen Arbeitgeberin in der Kündigungsfrist nach den deutschen Bestimmungen "unter Anrechnung auf noch bestehende Urlaubsansprüche" vom Dienst freigestellt, hat er bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung dennoch Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung für den nicht verbrauchten Resturlaub, weil selbst bei einer (schlüssigen) Rechtswahl des deutschen Rechts im Dienstvertrag nach Art 8 Abs 1 Satz 2 Rom I-VO das - jedenfalls hinsichtlich des Anspruchs auf eine Urlaubsersatzleistung - günstigere österreichische Recht zur Anwendung kommt. Anders als in Deutschland muss ein Urlaubsverbrauch nach österreichischem Recht auch bei einer Dienstfreistellung in der Kündigungsfrist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden und kann nicht vom Arbeitgeber einseitig angeordnet werden.

