Die Verzugszinsen für fällige ASVG- und GSVG-Beiträge, die trotz Fälligkeit nicht bis spätestens zum 15. des Folgemonats entrichtet worden sind, berechnen sich auf Grundlage des am 31. Oktober des jeweiligen Vorjahres geltenden Basiszinssatzes plus 4 Prozentpunkte. Ab 1. 1. 2026 (und für das gesamte Jahr 2026) belaufen sich die SV-Verzugszinsen auf 5,53 %.

