Der Beitrag gibt einen Überblick, welche Bestimmungen Arbeitgeber beim Einsatz von Videoüberwachungsanlagen zu beachten haben, welche Befugnisse dem Betriebsrat zukommen und wie gegen eine unzulässige Videoüberwachung im Betrieb vorgegangen werden kann. Zusammenfassend hält Chlestil fest, dass Arbeitgeber auch am Arbeitsplatz Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer beachten müssen, dem Betriebsrat die Mitwirkungsbefugnisse nach dem ArbVG einzuräumen sind, bzw in Betrieben ohne Betriebsrat die individuelle Zustimmung des Arbeitnehmers einzuholen ist und nicht zuletzt datenschutzrechtliche Vorgaben erfüllt werden müssen.

