Für alle Personen, die zum Stichtag 15. November in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, ist vom Dienstgeber das Service-Entgelt für die e-card einzuheben (insbesondere Dienstnehmer, freie Dienstnehmer, Lehrlinge, Personen in einem Ausbildungsverhältnis, Dienstnehmer im Entgeltfortzahlungsbezug iHv mindestens 50 % des Entgelts, Bezieher einer Urlaubsersatzleistung oder Kündigungsentschädigung). Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl I 2025/25, ARD 6957/10/2025) wurde das Service-Entgelt außertourlich erhöht und für 2026 mit € 25,- festgesetzt. Im Selbstabrechnerverfahren ist das Service-Entgelt mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für November an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden und mit den übrigen SV-Beiträgen für November bis spätestens 15. 12. abzuführen. Im Beitragsvorschreibeverfahren wird das Service-Entgelt automatisch berücksichtigt.

