In der Regel werden Betriebsräte durch die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer kostenlos beraten und vertreten. Fallweise werden derartige Leistungen aber auch kostenpflichtig durch direkt vom Betriebsrat beauftragte Dienstleister (zB Rechtsanwälte) erbracht. Majoros geht in seinem Beitrag der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen diese Kosten aus den Mitteln des Betriebsratsfonds bestritten werden dürfen. Nach Darstellung der Literaturmeinungen und der (spärlichen) Judikatur kommt er zu dem Ergebnis, dass keine Verpflichtung des Betriebsrates besteht, stets vorrangig kostenlose Leistungen der Interessenvertretungen in Anspruch zu nehmen. Der Betriebsrat sei grundsätzlich berechtigt, Honorare für Dienstleistungen aus den Mitteln des Betriebsratsfonds zu begleichen, selbst wenn dafür kostenlose Leistungen der Interessenvertretungen zur Verfügung stehen. Bei der vom Betriebsrat zu treffenden Abwägung sei jedoch neben der Frage der Erforderlichkeit der Leistungen sowie der Angemessenheit des Honorars und des Gesamtausmaßes derartiger Kosten in einem repräsentativen Zeitraum insbesondere auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebsratsfonds zu berücksichtigen. Sollten dabei Kosten als unverhältnismäßig anzusehen sein, wären tatsächlich vorrangig kostenlose Leistungen in Anspruch zu nehmen. Den Betriebsrat trifft dabei grundsätzlich nur eine politische Verantwortung; eine rechtliche Haftung kommt aufgrund des weiten Ermessensspielraums nur in Ausnahmefällen in Betracht.

