Im Rahmen von abgabenbehördlichen Prüfungen kommt es immer wieder zu Diskussionen betr die Geltendmachung der Vorsteuer der zugekauften Mahlzeiten und Lebensmittel bei Kantinenumsätzen. Voraussetzung für die Geltendmachung der Vorsteuer ist, dass das Unternehmen die Kantine im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führt. Leistet das Unternehmen lediglich einen Zuschuss zur Verköstigung der eigenen Mitarbeiter in einer fremden Kantine, kann für die zugekauften Aufwendungen für Mahlzeiten, Lebensmittel etc keine Vorsteuer vom Unternehmen geltend gemacht werden, da es an einer Leistungsbeziehung zum Mitarbeiter fehlt.

