EStG 1988: § 5 Abs 1, § 14 Abs 12
UGB: § 211 Abs 1
Aufgrund des Vorliegens von zwingenden steuerlichen Vorschriften zur Bildung der Jubiläumsgeldrückstellung ist die unternehmensrechtlich gebildete Rückstellung mit Berücksichtigung eines Gehaltstrends für künftige Lohnsteigerungen für die Steuerbilanz nicht maßgeblich. Gemäß § 14 Abs 12 iVm Abs 6 Z 2 EStG 1988 können zukünftige Gehaltserhöhungen erst ab dem Jahr der tatsächlichen Erhöhung bei der Berechnung der steuerlichen Jubiläumsgeldrückstellung berücksichtigt werden.

