ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 24. 6. 2025, 9 Ra 25/25z
Auch wenn ein Arbeitnehmer nach seiner Kündigung mit einer Einkommenseinbuße von rund 30 % in einem neuen zumutbaren Dienstverhältnis rechnen muss, ist die Kündigung mangels wesentlicher Beeinträchtigung seiner Interessen nicht sozialwidrig, wenn er mit dem erzielbaren Bruttoeinkommen von € 80.000,- im Jahr, was im Jahr 2022 inklusive Sonderzahlungen € 49.623,63 netto bzw im Monat durchschnittlich € 4.135,30 netto entsprach, wie bisher seine Lebensbedürfnisse befriedigen kann (der Kläger beziffert seine monatlichen Aufwendungen mit € 3.684,01). Dem Argument, dass die Sonderzahlungen nicht monatlich ausbezahlt, die Aufwendungen jedoch monatlich anfallen würden, kann nicht gefolgt werden, ist doch eine Durchschnittsbetrachtung anzustellen. Dem Kläger wird auch nicht die Möglichkeit genommen, Rücklagen zu bilden, zumal die Prämien für die Renten und Lebensversicherung bei den Lebenserhaltungskosten berücksichtigt wurden und zudem auch bei Beibehaltung der bisherigen Lebensführung ein - wenn auch im kleinen dreistelligen Bereich - liegender (weiterer) Betrag zum Ansparen überbleibt. (Revision vom OLG nicht zugelassen)

