AngG: § 20
OLG Linz 11. 6. 2025, 12 Ra 22/25d
Im Dienstvertrag des Klägers war normiert, dass das Dienstverhältnis von den Vertragsparteien "jeweils unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist am 15. oder am Monatsletzten aufgekündigt werden [kann], wobei vereinbart wird, dass die vom Dienstnehmer einzuhaltende Kündigungsfrist der vom Dienstgeber jeweils einzuhaltenden gesetzlichen Kündigungsfrist entspricht (§ 20 Abs 4 2. Satz AngG)". Mit Schreiben vom 30. 7. 2024, das dem Kläger am selben Tag zuging, kündigte der Arbeitgeber das Dienstverhältnis des Klägers zum 31. 10. 2024 auf. Nach Ansicht des Klägers liege damit eine fristwidrige Kündigung vor; im Dienstvertrag sei lediglich eine Vereinbarung über die Aufkündigung getroffen worden, nicht jedoch über das Ende des Dienstverhältnisses, sodass von einem Beendigungstermin zum Ende eines Kalendervierteljahres auszugehen sei. Diese Ansicht wird vom OLG Linz nicht geteilt:

