Mit Verordnung des BMASGPK wurde der Anpassungsfaktor für das Jahr 2026 mit 1,027 festgesetzt (dies entspricht der durchschnittlichen Inflationsrate von August 2024 bis Juli 2025; BGBl II 2025/226). Der Anpassungsfaktor wird für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung herangezogen. Abweichend davon erfolgt jedoch für das Kalenderjahr 2026 eine nach dem Gesamtpensionseinkommen abgestufte Pensionserhöhung (siehe BGBl I 2025/72, ARD 6974/2/2025). Der ebenfalls vom Anpassungsfaktor abhängige Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende beträgt im Jahr 2026 € 1.308,39.

