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Pensionsabfindungen - Grenzbetrag 2026

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6975/3/2025 Heft 6975 v. 19.11.2025

Laut Homepage der Finanzmarktaufsicht beträgt der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gemäß § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen ab 1. 1. 2026 € 16.500,- (bisher € 15.900,-). Der Abfindungsgrenzbetrag iSd PKG ist auch für die Anwendung des begünstigten Hälftesteuersatzes auf Pensionsabfindungen gemäß § 67 Abs 8 lit e EStG 1988 maßgeblich. Pensionsabfindungen sind somit ab 2026 nur dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert den Betrag von € 16.500,- nicht übersteigt. Ist die Pensionsabfindung höher, ist sie zur Gänze im Kalendermonat der Zahlung zum Tarif zu versteuern (vgl § 124b Z 53 EStG 1988). Zur Vermeidung einer Versteuerung kann der Barwert einer Pensionsabfindung durch den Arbeitgeber auch steuerneutral an eine Pensionskasse übertragen werden.

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