ABGB: § 870, § 874
Ein Arbeitnehmer ist im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Treuepflicht nicht verpflichtet, die Arbeitgeberin vor Abschluss einer von der Arbeitgeberin initiierten einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung auf ein von ihm in der Vergangenheit gesetztes, möglicherweise eine Entlassung rechtfertigendes Verhalten hinzuweisen (hier: bewusst verschwiegene treuhändische Beteiligung an einer anderen Gesellschaft, die mit der Arbeitgeberin in einer Geschäftsbeziehung stand). Die Arbeitgeberin hat daher trotz Verschweigens des Entlassungsgrundes keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Arbeitnehmer wegen arglistiger Täuschung (hier: in Höhe der anlässlich der einvernehmlichen Auflösung gewährten freiwilligen Abfertigung und einer freiwilligen Arbeitgeberzahlung zur Pensionskasse).

