Schwerarbeitsverordnung: § 1 Abs 1 Z 1
OGH 10. 7. 2025, 10 ObS 14/25v
Der Kläger war im Zeitraum von 1. 9. 2004 bis 30. 6. 2023 als Kfz-Mechaniker im Pannen- und Abschleppdienst mit einer Regelarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich beschäftigt. Jeder der - abwechselnd eine Woche montags, dienstags sowie freitags bis sonntags und eine Woche mittwochs und donnerstags verrichteten - Dienste umfasste 12 Stunden (mit einer Pause von 40 Minuten und einer Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich einer Stunde täglich). Dabei hatte der Kläger bis Dezember 2005 abwechselnd einen (vollen Kalender-)Monat als Nacht- und einen (vollen Kalender-)Monat als Tagdienst zu leisten. Ab Jänner 2006 folgten auf einen Monat Nachtdienst zwei Monate Tagdienst. Überschneidungen in den Monaten gab es nicht, es wurde immer ein voller Beitragsmonat entweder im Tag- oder im Nachtdienst gearbeitet.

