ArbVG: § 97 Abs 1 Z 4, § 109 Abs 3
OGH 26. 8. 2025, 9 ObA 44/25y
Der Betriebsausschuss des Unternehmens und die Arbeitgeberin vereinbarten einen Sozialplan. Aus der Präambel des Sozialplans geht hervor, dass dieser den Ausgleich bzw die Milderung allfällig auftretender sozialer Härten bezweckt, die im Zuge der Restrukturierung und Neuorganisation des Werkes entstehen können. Weiters heißt es, dass der Sozialplan die Absenkung des Personalstandes von 1.904 Stammmitarbeitern per 31. 12. 2020 auf einen Zielstand von 1.250 Beschäftigten zuzüglich 150 Beschäftigten in einer noch zu errichtenden Forschungs GmbH, sowie Lehrlingen nach bedarfsbezogenen Ausbildungskriterien zum 31. 5.

