vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Sozialplan: Gesamthafte Betrachtung aller durch die Betriebsänderung eintretenden Nachteile notwendig

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6972/7/2025 Heft 6972 v. 29.10.2025

ArbVG: § 97 Abs 1 Z 4, § 109 Abs 3

VwGH 1. 7. 2025, Ro 2024/12/0002

Bringt eine Betriebsänderung iSd § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 ArbVG (zB Einschränkung oder Stillegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen) wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich, so können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden (sogenannter Sozialplan; § 109 Abs 3 ArbVG).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte