ArbVG: § 97 Abs 1 Z 4, § 109 Abs 3
VwGH 1. 7. 2025, Ro 2024/12/0002
Bringt eine Betriebsänderung iSd § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 ArbVG (zB Einschränkung oder Stillegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen) wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich, so können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden (sogenannter Sozialplan; § 109 Abs 3 ArbVG).

