ASGG: § 54 Abs 1
OLG Graz 11. 6. 2025, 6 Ra 20/25w
Mit einer Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG wollte der Betriebsrat des beklagten Betriebes gerichtlich feststellen lassen, dass die von der Konzernmutter eingeführte Entlassungsordnung 2018 auf die von ihm vertretenen Mitarbeiter des Betriebs nicht anwendbar sei. Er argumentierte, dass diese einseitig und ohne Zustimmung des Betriebsrats eingeführt wurde und eine Verschlechterung gegenüber den bisherigen Regelungen darstelle. Obwohl er der Entlassungsordnung 2018 widersprochen habe, seien bereits "diverse Verfahren" gegen Mitarbeiter des Betriebes nach der Entlassungsordnung 2018 geführt worden. Im Betrieb seien noch rund 80 Mitarbeiter beschäftigt, die von der Entlassungsordnung betroffen sind.

