Der VwGH sprach jüngst aus, dass auch einem nach § 11 BAO zur Haftung herangezogenen Finanzstraftäter gemäß § 248 BAO ein Beschwerderecht gegen den Abgabenbescheid zukommt (Ro 2024/13/0027). Starl begrüßt aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzes diese Entscheidung. Das Beschwerderecht stelle sich allerdings als eingeschränkt dar. Bei Beschwerdeerhebung sollte darauf geachtet werden, dass nicht gegen Tatsachen angekämpft wird, die das Gericht bzw die Finanzstrafbehörde bereits "bindend" für die Abgabenbehörde festgestellt hat.

