Die Geschenkannahme durch einen Arbeitnehmer unterliegt weitreichenden Beschränkungen, sei es durch gesetzliche oder auch vertragliche Regelungen. Geschenkannahmeverbote sollen verhindern, dass Arbeitnehmer durch Zuwendungen oder Versprechen von Geschenken in ihrer Tätigkeit beeinflusst werden und sich dies negativ auf den Betrieb bzw auf die Interessen des Arbeitgebers auswirkt. Geschenk kann dabei jeder Vorteil sein, etwa in Form von Geld, Waren, Forderungsabtretungen oder einem Schulderlass. Angestellten, die Interessen des Arbeitgebers gegenüber Dritten wahrnehmen, ist die Annahme von Provisionen oder sonstigen Belohnungen nach § 13 AngG verboten. Ist der Arbeitsvertrag mit einer Geschäftsbesorgung verbunden, enthält § 1013 ABGB ein Geschenkannahmeverbot. Für alle anderen Arbeitnehmer wird ein grundsätzliches Geschenkannahmeverbot aus der Treuepflicht abgeleitet. Allgemein übliche Zuwendungen sind jedoch von keinem der genannten Geschenkannahmeverbote erfasst; zur Beurteilung der Üblichkeit ist eine Interessenabwägung anzustellen, in die die Branche, die Tätigkeit des Arbeitnehmers sowie der Anlass und die Häufigkeit der Zuwendung einzubeziehen sind. Zivilrechtliche Relevanz hat darüber hinaus der gerichtliche Straftatbestand des § 10 UWG, der bei einem Verstoß einen Anspruch auf Unterlassung sowie Schadenersatz inkl entgangenem Gewinn vorsieht (§ 13 iVm § 16 Abs 2 UWG). Bei unberechtigter Annahme von Geschenken können Arbeitnehmer auch entlassen werden.

