AngG: § 10 Abs 3 und Abs 4
ABGB: § 879
Wird in einer vertraglichen Provisionsregelung klar zwischen der "Abschlussprovision" für erfolgreiche Kundenakquise und der "Bestandskundenpflege-Provision" für die permanente Sicherstellung der Zufriedenheit des gewonnenen Kunden unterschieden, wobei letztere nur zustehen soll, solange der Arbeitnehmer sich aktiv der Bestandskundenpflege widmet, und daher mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erlischt, so ist diese Regelung sachlich gerechtfertigt und nicht sittenwidrig, da mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses weitere Vorteile aus einer Bestandskundenpflege durch den Vertriebsmitarbeiter ausbleiben. Es liegt kein Fall vor, in dem der Arbeitgeber nach Ende des Arbeitsverhältnisses noch den Vorteil aus dem abgeschlossenen Geschäft hat, ohne dafür eine Vergütung leisten zu müssen.

