Wird in Stattgebung einer Datenschutzbeschwerde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch ein Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeit im Recht auf Datenschutz verletzt wurde, sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen, wobei der Beschwerdeführer unter sinngemäßer Anwendung des § 54 Abs 1 ZPO bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten samt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen vorzulegen hat. VwGH 20. 8. 2025, Ra 2024/04/0321.

