In dem der Entscheidung EuGH 27. 2. 2025, C-203/22, Dun & Bradstreet, zugrunde liegenden Fall, wurde einer Privatperson von einem Mobilfunkbetreiber der Abschluss eines Mobilfunkvertrags aufgrund einer automatisierten Bonitätsbewertung verweigert. Der EuGH hat entschieden, dass bei automatisierten Entscheidungen iSd Art 22 DSGVO die davon betroffenen Personen ein Recht auf Erläuterung der angewandten Verfahren und Grundsätze sowie des erzielten Ergebnisses haben. Die Erläuterung muss leicht verständlich sein und kann zB darlegen, in welchem Maße eine Abweichung bei den personenbezogenen Daten der Betroffenen zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Die Komplexität eines automatisierten Entscheidungssystems entbindet die Verantwortliche nicht von ihrer Erläuterungspflicht. Auch Geschäftsgeheimnisse stehen einer Auskunft nicht zwingend entgegen, in diesen Fällen hat die zuständige Behörde bzw das Gericht über den Umfang der Offenlegungspflicht zu entscheiden. Tinhofer analysiert die Entscheidung und setzt sich mit deren Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse auseinander. Vor dem Hintergrund auch der Entscheidung C-634/21, SCHUFA Holding (Scoring), schließt der Autor, dass der Einsatz von KI-basierten HR-Tools für nicht bloß unbedeutende Personalentscheidungen in der Regel ausscheidet. Für andere Zwecke der Personalarbeit (zB Formulierung von Stellenanzeigen, Personalentwicklungsmaßnahmen) können jedoch insbesondere auf generativer KI basierende Tools eingesetzt werden.

