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Winhofer/Hecht, Arbeitsrechtliche Konsequenzen nützlicher Gesetzesverletzungen, RdW 2025/421, 548

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6968/17/2025 Heft 6968 v. 1.10.2025

Werden in Unternehmen durch interne Untersuchungen oder strafbehördliche Ermittlungen nützliche Gesetzesverletzungen der Angestellten aufgedeckt, so bedeutet dies, dass Arbeitnehmer zwar gegen das Gesetz verstoßen haben, damit aber dem Unternehmen (wirtschaftliche) Vorteile verschafft haben. Sofern aus einem solchen Verhalten (noch) kein finanzieller Schaden entstanden ist, stellt sich primär die heikle Frage, ob der Ausspruch von Entlassungen zulässig ist. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass etwa bei Veruntreuung oder Untreue meist eine Entlassung die Folge sein wird. Haben die Arbeitnehmer jedoch primär (Verwaltungs-)Strafbestimmungen verletzt, um dem Unternehmen einen Nutzen zu verschaffen, muss im Einzelfall geprüft werden, ob dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers oder dessen Vertrauen in den Arbeitnehmer überhaupt verletzt worden sind. Ist die Gesetzesverletzung mit dem Einverständnis der Gesellschafter erfolgt, würde eine Entlassung in der Folge gegen Treu und Glauben verstoßen und deshalb unzulässig sein. Handelt ein Leitungsorgan ohne Abstimmung mit den Gesellschaftern, kann es sich wohl nur in Ausnahmefällen darauf berufen, dass es sich um eine nützliche Gesetzesverletzung gehandelt hat. In der Regel wird eine Entlassung gerechtfertigt sein. Bei "gewöhnlichen" Mitarbeitern ist zu prüfen, ob sie auf Weisung ihrer Führungskräfte gehandelt haben und ihnen rechtskonformes Verhalten zumutbar war.

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