GSVG: § 104b Abs 1 iVm § 104a Abs 3 Satz 3
Der Anspruch auf Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104a GSVG ruht, solange der Versicherte seinen Meldeverpflichtungen nach § 104a Abs 3 Satz 3 GSVG, den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Arzt 14-tägig bestätigen zu lassen und die Bestätigung innerhalb einer Woche dem Versicherungsträger vorzulegen, nicht nachkommt (§ 104b Abs 1 GSVG). Da der Anspruch jedoch nur während der Dauer der Säumnis ruht und der Versicherte 14 Tage ab der letzten Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit Zeit hat, eine neuerliche Bestätigung einzuholen, ruht der Anspruch auf Unterstützungsleistung frühestens ab dem 15. Tag nach dem Ausstellungstag der letzten Bestätigung.

