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Auskunftspflicht des Arbeitnehmers bei Absenz vom Arbeitsplatz

Thema - ArbeitsrechtDr. Thomas RauchARD 6968/4/2025 Heft 6968 v. 1.10.2025

Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn sich jemand für eine gewisse Zeit zur Arbeitsleistung für einen anderen verpflichtet (§ 1151 ABGB). Maßgeblich für den Arbeitsvertrag ist die Fremdbestimmung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bei der Arbeitsleistung. Die fehlende Selbstbestimmung zeigt sich auch im Recht des Arbeitgebers zu kontrollieren, ob der Arbeitnehmer die Pflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag oder den Weisungen ergeben, einhält. Die weitreichenden Kontrollbefugnisse des Arbeitgebers umfassen auch die Pflicht des Arbeitnehmers, verlangte Auskünfte zu seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit zu erteilen.11Insbesondere im Außendienst oder bei Telearbeit ist der Arbeitgeber auf Auskünfte und Berichte angewiesen, weil eine genaue Kontrolle der Tätigkeit nicht möglich ist. Daher ist eine Vertrauensverletzung in diesen Fällen als entsprechend schwerwiegender anzusehen, vgl OGH 28. 8. 2003, 8 ObA 69/03k, ARD 5454/12/2003; OGH 29. 5. 2012, 9 ObA 35/12f, ARD 6248/3/2012. Diese Verpflichtung bezieht sich auf Berichte und Auskünfte während der Arbeitszeit oder während einer Rufbereitschaft.22Siehe dazu Rauch, Rufbereitschaft und Arbeitsbereitschaft, ARD 6963/4/2025. Außerhalb der Arbeitszeit oder einer Rufbereitschaft kann sich aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers eine Auskunftspflicht in dringenden Fällen ergeben. Im Folgenden wird diese Thematik näher erörtert.

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