Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn sich jemand für eine gewisse Zeit zur Arbeitsleistung für einen anderen verpflichtet (§ 1151 ABGB). Maßgeblich für den Arbeitsvertrag ist die Fremdbestimmung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bei der Arbeitsleistung. Die fehlende Selbstbestimmung zeigt sich auch im Recht des Arbeitgebers zu kontrollieren, ob der Arbeitnehmer die Pflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag oder den Weisungen ergeben, einhält. Die weitreichenden Kontrollbefugnisse des Arbeitgebers umfassen auch die Pflicht des Arbeitnehmers, verlangte Auskünfte zu seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit zu erteilen.1 Diese Verpflichtung bezieht sich auf Berichte und Auskünfte während der Arbeitszeit oder während einer Rufbereitschaft.2 Außerhalb der Arbeitszeit oder einer Rufbereitschaft kann sich aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers eine Auskunftspflicht in dringenden Fällen ergeben. Im Folgenden wird diese Thematik näher erörtert.

