KV-private Bildungseinrichtungen: § 15 Abs 3 lit a und lit b
OLG Wien 9. 7. 2025, 8 Ra 34/25s
Die Klägerin ist seit 10. 10. 2016 bei der beklagten Arbeitgeberin als Deutschtrainerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen (BABE-KV) anzuwenden. Hauptsächliche Auftraggeber der Arbeitgeberin sind das Arbeitsmarktservice oder vergleichbare öffentliche Stellen, etwa der Österreichische Integrationsfond. Gegenstand der Beauftragung ist die Betreuung arbeitssuchender bzw asylwerbender Personen, um dieselben in den Arbeitsmarkt integrieren zu können.

