ASVG: § 86 Abs 3 Z 2
OGH 10. 7. 2025, 10 ObS 61/25f
Der Kläger, der mit 16. 1. 2023 sein 65. Lebensjahr vollendete, stellte rund ein Jahr später einen mit 21. 1. 2024 datierten Antrag auf Gewährung einer Alterspension. In der Folge erkannte die Pensionsversicherungsanstalt dem Kläger die Alterspension ab 1. 2. 2024 zu. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass ihm die Alterspension bereits ab 1. 1. 2024 gebühre - er habe sein aktives Berufsleben mit 31. 12. 2023 beendet und sei mit 1. 1. 2024 in die Alterspension übergetreten, der Anspruch auf Pensionszahlung sei mit diesem Zeitpunkt erwachsen. Damit hatte er in allen drei Instanzen keinen Erfolg. Der OGH führt zusammengefasst aus:

