Das Abkommen entspricht in materiellrechtlicher Hinsicht weitestgehend den in letzter Zeit von Österreich geschlossenen SoSi-Abkommen (zB mit Kanada) und hat insbesondere zum Ziel, Personen, die in beiden Ländern erwerbstätig waren, bei der Gewährung von Geldleistungen aus der Pensionsversicherung mit anderen Pensionsbeziehern gleichzustellen. Zudem sollen Doppelversicherungen für grenzüberschreitend tätige Personen im Bereich der Pensionsversicherung vermieden werden. Anders als bei anderen SoSi-Abkommen kommt es bei Entsendungen aber zu einer Doppelversicherung in der Krankenversicherung (Weiterversicherung im Heimatstaat für 5 Jahre, wobei Verlängerungen auf Antrag möglich sind). Das Abkommen, das auch für selbstständig erwerbstätige Personen gilt, tritt mit 1. 12. 2025 in Kraft. (BGBl III 2025/134)

