Der Beitrag untersucht, unter welchen Umständen der Einsatz von mitgenommenem Know-how durch Arbeitnehmer einen Verstoß gegen die Generalklausel des § 1 UWG darstellt und unter welchen Voraussetzungen der alte gegen den neuen Arbeitgeber Ansprüche nach dem UWG geltend machen kann. Der Fokus liegt auf den Fallgruppen der Behinderung und der Ausbeutung. In ihrem Fazit fasst die Autorin zusammen, dass eine Nachahmung der Leistungen des ehemaligen Arbeitgebers unlauter ist, wenn der Arbeitnehmer die dafür notwendigen Kenntnisse und Unterlagen erschlichen oder unbefugt verwendet hat. Dies gelte für jegliches Know-how, das für die Nachahmung erforderlich ist. Eine Behinderung liege vor, wenn Kunden ausgespannt werden und hierfür auf unbefugt erlangte Kenntnisse oder Unterlagen zurückgegriffen werde. Unlauter sei auch die Verwendung von Unterlagen und Daten, die der Arbeitnehmer vereinbarungswidrig nicht zurückgegeben oder vernichtet habe. Dumancic betont, dass bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Verstoß gegen § 1 UWG besonderes Augenmerk auf den Inhalt eines Unterlassungsanspruchs sowie die strategische Auswahl der Beklagten gelegt werden sollte. Diese Aspekte entscheiden maßgeblich über die Wirksamkeit eines lauterkeitsrechtlichen Vorgehens.

