EStG 1988: § 41 Abs 2 Z 1, § 102
BFG 20. 6. 2025, RV/5100400/2025
Im vorliegenden Fall vertrat das Finanzamt die Rechtsansicht, eine Veranlagung nach § 102 Abs 1 Z 3 EStG 1988 sei unmöglich, da der deutsche Beschwerdeführer keine in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte im Beschwerdezeitraum bezogen habe. Die beschränkte Steuerpflicht beziehe sich nicht auf im Wege von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der österreichischen Steuer befreite Einkünfte. Die Rückerstattung der in Österreich abgeführten Lohnsteuer habe vielmehr nach einem entsprechenden Antrag gemäß § 240 BAO beim Finanzamt für Großbetriebe zu erfolgen. Das BFG gab aber nun dem Begehren des Beschwerdeführers Folge, die Höhe seines Einkommens im Wege der Veranlagung mit € 0,- festzustellen und die abgeführte Lohnsteuer dabei rückzuerstatten:

