EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 16b
BFG 13. 9. 2024, RV/5100133/2020
Die - zur Haftung für Lohnsteuer 2010 bis 2016 betreffend nachversteuerte Entfernungszulagen gemäß KV-Metallgewerbe - herangezogene GmbH & Co KG (Beschwerdeführerin) befasst sich mit der Herstellung, Montage und Wartung von Industrieanlagen und führt die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten häufig vor Ort bei den Auftraggebern durch. Am Betriebsstandort von Großkunden, von denen kontinuierlich Aufträge erteilt wurden, sind in der Regel 3 bis 4 Mitarbeiter der Beschwerdeführerin dauerhaft - teilweise vom ersten Beschäftigungstag an und teilweise über Monate bzw Jahre hinweg - zum Einsatz gekommen.

