UStG: § 11 Abs 1, 6 und 12, § 16 Abs 1
BAO: § 239a
Auch in Mischfällen der Ausstellung fehlerhafter Rechnungen (mit überhöhter Steuersatzangabe) durch einen Unternehmer - wenn es sich bei seinen Kunden also sowohl um Endverbraucher (Privatpersonen) als auch um Steuerpflichtige (andere Unternehmer) handelt - kommt die Steuerschuld kraft Rechnungslegung in Bezug auf die nichtsteuerpflichtigen Empfänger nicht zur Anwendung, was auf der Ebene jeder einzelnen Rechnung zu prüfen ist (Anm: somit keine "Infektionswirkung" der abstrakt "gefährlichen Rechnungen"). Als "Endverbraucher" ist dabei allerdings nur ein Nichtsteuerpflichtiger zu verstehen, nicht aber auch ein Steuerpflichtiger, der die konkrete Leistung nur für private Zwecke (oder für sonstige nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke) in Anspruch nimmt und deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bei Kleinbetragsrechnungen kann durch Schätzung ermittelt werden, für welchen Anteil der fehlerhaften Rechnungen der Unternehmer solcherart die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung schuldet.

