AlVG: § 10
VwGH 25. 3. 2025, Ra 2025/08/0018
Am 23. 5. 2023 wurde der Revisionswerber vom Inhaber der Fahrschule S*** via E-Mail gefragt, ob die im "AMS Jobroom" vorliegende Bewerbung noch aktuell sei. Darauf antwortete der Revisionswerber am 30. 5. 2023, dass er "nur mehr kurz beim AMS gemeldet" sein werde, da er plane sich selbstständig zu machen und dies gerade "im letzten Stadium der Verwirklichung" sei. Da er zukünftig Kurse und Nachhilfe zur Vorbereitung auf die Führerschein-Theorieprüfung geben werde, könnte er sich aber eine Kooperation mit der Fahrschule vorstellen. Ebenfalls am 30. 5. 2023 wurde dem Revisionswerber vom Arbeitsmarktservice ein Vermittlungsvorschlag als Fahrschullehrer bei demselben Dienstgeber zugewiesen. Am selben Tag hat der potenzielle Dienstgeber dem AMS die Rückmeldung gegeben, dass der Revisionswerber bereits abgesagt hätte. Nachdem der Revisionswerber zunächst das AMS erfolglos ersucht hatte, ihm die genannte Zuweisung wieder zu "entziehen", hat er sich am 5. 6. 2025 nach den Vorgaben der Stellenzuweisung beworben. Ein Beschäftigungsverhältnis mit dem potenziellen Dienstgeber ist aber nicht zu Stande gekommen. Daraufhin wurde ihm wegen Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit für 6 Wochen die Notstandshilfe gesperrt. Dazu führt der VwGH aus:

