AlVG: § 10
VwGH 3. 4. 2025, Ra 2025/08/0022
Der Revisionswerberin wurde Ende Mai 2024 vom Arbeitsmarktservice eine Vollzeitbeschäftigung als Produktionsmitarbeiterin mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen. Die Revisionswerberin hat sich auf die Stelle beworben, in der Bewerbung aber ua Folgendes angeführt: "Aktuell bin ich gerade bei der Ausbildung zur Fußpflegerin, wobei die Ausbildung Mitte Juni 2024 abgeschlossen ist. [...] Ein wesentlicher Punkt meiner Lebenssituation ist, dass ich 2 chronisch kranke Kinder habe, auch als Sachwalterin bestellt bin und somit immer wieder kurzfristig, gerade bei akuten Zuständen, für meine Kinder da sein muss und will. Mir war wichtig das sie als Arbeitgeber über meine Situation Bescheid wissen um ihnen eine verlässliche Arbeitsplanung zu ermöglichen". Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Da nach Ansicht des AMS im Bewerbungsverhalten der Revisionswerberin eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG zu sehen sei, sprach sie mit Bescheid den zeitweiligen Verlust des Arbeitslosengeldanspruchs aus. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

