AlVG: § 12 Abs 1 Z 2
VwGH 10. 3. 2025, Ra 2024/08/0129
Der Revisionswerber beantragte im Februar 2023 Arbeitslosengeld. Im Antragsformular gab er eine seit 2016 ausgeübte selbstständige Tätigkeit ("Ingenieurbüro") und außerdem ein "Einkommen aus Selbstständigkeit" in der Höhe von € 400,- an. Das AMS wies den Antrag ab, da der Revisionswerber aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit weiterhin der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, der VwGH bestätigte diese Entscheidung:

