AlVG: § 7 Abs 3 Z 1 und Abs 7, § 16 Abs 1 lit c
Gemäß § 16 Abs 1 lit c AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Dabei ist der Begriff der "Unterbringung" so zu verstehen, dass er auch eine tagesklinische Behandlung erfasst, sofern diese aufgrund ihres Umfangs der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung am Arbeitsmarkt iS von § 7 Abs 3 Z 1 und Abs 7 AlVG entgegensteht.

