ArbVG: § 105, § 107
Wird ein Arbeitnehmer, der als einziger Mitarbeiter eines im EU-Ausland gelegenen Betriebs seine Tätigkeit ständig in Österreich (hier: von seinem Nebenwohnsitz in Wien aus) verrichtet, gekündigt, so ist, wenn das Dienstverhältnis dem österreichischen Vertragsstatut unterliegt, kollisionsrechtlich auch der allgemeine Kündigungsschutz nach § 105 Abs 3-7, § 107 ArbVG anwendbar. Der Arbeitnehmer kann sich jedoch nicht auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen, da dieser materiell-rechtlich auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einen - hier fehlenden - in Österreich gelegenen Betrieb voraussetzt.

