BAO: § 111, §§ 133 ff
BFG 20. 5. 2025, RV/7101489/2025
Gemäß § 111 Abs 1 und 2 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer - vorher angedrohten - Zwangsstrafe zu erzwingen. Die Einreichung von Abgabenerklärungen stellt eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung dar (vgl VwGH 28. 10. 1998, 98/14/0091, ARD 5031/27/99).

