FinStrG: § 29
BFG 10. 12. 2024, RV/7300049/2024
Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige gemäß § 29 Abs 1 FinStrG). Die Selbstanzeige wirkt jedoch nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird (Täterbenennung gemäß § 29 Abs 5 FinStrG).

