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BFG: Täternennung bei konkludenter Selbstanzeige

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6959/13/2025 Heft 6959 v. 23.7.2025

FinStrG: § 29

BFG 10. 12. 2024, RV/7300049/2024

Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige gemäß § 29 Abs 1 FinStrG). Die Selbstanzeige wirkt jedoch nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird (Täterbenennung gemäß § 29 Abs 5 FinStrG).

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